Winterdienst Waden MG

Verkehrssicherheit auf Plätzen, Straßen und Wegen

Winterdienst in Mönchengladbach

Zuverlässig und kompetent


Recht und Gesetz

Räum- und Streupflicht (Verkehrssicherungspflicht)

Bei den öffentlichen Straßen und Wegen obliegt die Räum- und Streupflicht bei den Gemeinden.
Bei den Gehwegen und Privatgrundstücken oder -straßen wird hingegen der Eigentümer in die Pflicht genommen.
Die Verkehrssicherungspflicht bedeutet, dass der Hauseigentümer ein gefahrloses Begehen der Zuwege gewährleisten muss.

Haftung und Schadenersatz

Ereignet sich auf den Zuwegen ein Unfall (das heißt, wenn aufgrund von Schnee und Glätte jemand rutscht, fällt und verletzt), so ist der Hauseigentümer schadenersatzpflichtig. Behandlungskosten, Schmerzensgeld und/oder Verdienstausfall können zu einer stattlichen Summe anwachsen. Die Haftpflichtversicherung des Eigentümers springt in diesem Falle ein, um den Schaden zu regulieren. Eine aufwendige Abwicklung beginnt und es ist auch möglich, dass der Versicherte seinen Versicherungsschutz verliert, wenn er seiner Streupflicht nicht nachkommt.

Wo?

Gehwege müssen in einer Breite von ca. 1,50 m von Schnee und Eis befreit werden, so dass zwei Fußgänger sich gefahrlos begegnen können.

Wann?

Wenn es in der Nacht geschneit hat oder durch überfrierende Nässe Glätte entstanden ist, so muss an Wochentagen muss bis 7.00 Uhr morgens geräumt sein. An Sonn- und Feiertagen reicht es, wenn die Zugänge bis 9.00 Uhr morgens von Schnee und Eis gefreit sind.
Schneit es über Tag, so muss unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles der Gehweg wiederum geräumt werden. Die Räumpflicht erstreckt sich bis 20.00 Uhr.

Wie?

Der Zugang muss vom Schnee befreit werden und anschließend mit rutschhemmende Streumitteln sicher gemacht werden.
Der Umwelt zuliebe sollte kein Streusalz verwendet werden. Umweltfreundliche Streumittel wie Splitt, Sand oder Lava sind zur Sicherung der Wege völlig ausreichend.
Nur in extremen Ausnahmefällen wie Blitzeis oder Eisregen darf Streusalz verwendet werden. Auch für Treppen und Rampen darf Salz benutzt werden, wobei darauf zu achten ist, dass möglichst geringe Mengen gestreut werden.
Meist reicht schon ein Esslöffel pro Quadratmeter.

Und dann?

Auch wenn Schnee und Eis verschwunden sind, so ist es mit den Pflichten des Eigentümers nicht vorbei.
Streumittell leisten gute Dienste im Kampf gegen die Glätte. Ist die Gefahr des Rutschens durch Schnee- und Eisglätte vorrüber, bleibt das Granulat auf den Wegen und Plätzen. Die Streumittel werden mit den Schuhen ins Haus getragen und verursachen einen unschönen Anblick.

Das Hauptproblem ist allerdings, dass dieses Granulat ebenfalls eine starke Rutschgefahr birgt. Der Grundstücks- oder Hauseigentümer ist verpflichtet, diese Streumittelreste unverzüglich wieder zu entfernen.